SATZUNG
des „Aktionskreis Pater Beda für Entwicklungsarbeit e.V. „
§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Aktionskreis Pater Beda für Entwicklungsarbeit“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter VR 130274 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Bentheim, Ortsteil Bardel.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist ein Engagement zugunsten einer gerechten Welt und damit der Entwicklungshilfe und der Völkerverständigung.
Dieses Ziel wird insbesondere erreicht durch:
1.
Bildungs- und Bewusstseinsarbeit für die sozialen und pastoralen
Problembereiche in den Entwicklungsländern, insbesondere in Brasilien.
2.
Pflege des Dialogs und der Partnerschaft zwischen Brasilien und Deutschland.
3.
Förderung von Entwicklungsprojekten und Programmen, die die soziale Gerechtigkeit fördern, vor allem unter dem Aspekt Hilfe zur Selbsthilfe.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Verfügungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Geschäftsführers führen die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich und unentgeltlich. Der Geschäftsführer ist im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlichen Anstellungsverhältnisses tätig. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen können auch Mitglieder werden, soweit sie gleiche oder ähnliche Zwecke, wie die des Vereins, verfolgen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessene Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss kein Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5
Förderer
Förderer des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins bejaht und sich dafür engagiert.
Die Förderer des Vereins können an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilnehmen.
§ 6
Organe des Vereins und Vorstand
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand des Vereins nach § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je ein Mitglied des Vorstandes vertreten.
Der Verein hat auch einen geschäftsführenden Vorstand, der aus dem Vorstand nach § 26 BGB und sieben weiteren Mitgliedern besteht. Er wird alle zwei Jahre gewählt. Einer dieser weiteren Mitglieder ist der Provinzdelegat der Franziskaner-Provinz vom Hl. Antonius in Nord-Brasilien/Recife.
§7
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen und die Tagesordnung aufzustellen, sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzuführen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Ausgeschiedenen wählen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % des Vorstandes anwesend sind. Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.
§ 8
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, verbunden mit dem Kassenbericht
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Konkretisierung der Zielsetzung für das folgende Geschäftsjahr
- Planung und Durchführung von Aktionen
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungs-
beschluss des Vorstands
- Wahl des Abschlussprüfers
§ 9
Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder mittels E-Mail, DE-Mail oder Fax unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 3/10 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks der Gründe beantragen.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt, ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins einer solche von 9/10 erforderlich.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
In der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem ersten Vorsitzendem und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ e.V. mit Sitz in Aachen.
Bardel, 12.06.2016